Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Auf Verlangen ist dem Bergamte auch eine Bescheinigung darüber zu er— 
teilen, daß eine bestimmte Eintragung in das Berg= und Berghypothekenbuch 
nicht erfolgt ist. 
§ 12. 
Wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Bergwerks- 
eigentum angeordnet, so hat das Amtsgericht unverzüglich dem Bergamte Nach- 
richt zu geben, ebenso, wenn das eingeleitete Verfahren demnächst wieder auf- 
gehoben wird. 
8 13. 
In den Fällen der §§ 220, 223, 224 des BG. hat das Bergamt von 
dem Beginne der in § 221 bestimmten dreimonatigen Frist dem Amtsgerichte 
Nachricht zu geben. Ist innerhalb der Frist ein Antrag auf Zwangsversteige- 
rung nicht eingegangen, so hat das Amtsgericht ein Zeugnis hierüber sofort 
nach Ablauf der Frist dem Bergamte einzusenden. 
Weimar, den 21. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. Departement der Finanzen. 
Rothe. Hunnius. 
 
	        
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