Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Ministerialbekanntmachungen. 
/122) I. Auf Grund der Bestimmung in § 3 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 18. Mai 1904, Prüfungsordnung für Apotheker betreffend, wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur pharmazeutischen Vor- 
prüfung auf die drei Jahre vom 1. Januar 1906 bis zum 31. Dezember 1908 
ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden 
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
ministerium, Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier, 
zu Mitgliedern 
der Hofapotheker Dr. Julius Hoffmann hier und der Apotheker Professor 
Dr. Hermann Matthes zu Jena, · 
zum stellvertretenden Mitgliede 
der Apotheker Dr. Eduard Stütz in Jena. 
Weimar, den 8. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Jnnern. 
v. Wurmb. 
/123) II. § 12 Abs. 1 der Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau--, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Ver- 
waltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen 
ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach 
dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899, Reg.-Bl. S. 39, erhält folgenden Zusatz: 
Über den Markenankauf ist ein Markenkontobuch (Anlage H.) zu 
führen. In dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs 
Zahl und Wert der anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) einzutragen 
und den Ankauf vom Schalterbeamten durch Eintragung des Gesamt-
	        
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