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5. Für die Bezeichnung der Todesursache ist das kurze Todesursachenver-
zeichnis (Anlage III) zu beachten.
6. Die für die Todesursachenstatistik zu benutzenden Formulare werden den
Großherzoglichen Bezirksärzten und den Gemeindevorständen auf Kosten
der Staatskasse geliefert.
7. Die Ministerialverordnung vom 21. Januar 1902 (Regierungsblatt S. 11)
ist aufgehoben.
Weimar, am 21. Januar 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Anlage I.
Todesursachen-Statistik.
Gemeinde-Bezirk
Berichtsjahr
Lebens- OrbnungseBemerkungen.
fde. ste Todesursache. (Name und Wohnung des
n bes des (der) sach — behandelnden Arztes;
r. Todes. Verstorbenen. n(auptsächliches Veiden.) IAngaben über mehrere
Jahren (Vom aztrkzarst Todesursachen.)
Tag Vor= und Zunamen