Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Artikel 4(87 a. a. O. in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1904). 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der einge- 
schriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im § 7 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine 
öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma 
beziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse befugt sind. Vertreter juristischer 
Personen, welche ihren Sitz im Auslande haben, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein 
Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem Zeugnisse gilt das im Artikel 2 
Nr. 5 Abs. 1 Gesagte. 
(17| II. Dem zum Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten 
von Amerika mit dem Antssitze in Coburg ernannten Herrn Frederick D. 
Langenheim, zu dessen Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, ist das 
Erequatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 2. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
(18] III. Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 714 bis 716, 718 
bis 720, 722 bis 726 aus den Hoöchster Farbwerken, mit der Kontroll- 
nummer 71 aus dem Serumlaboratorium von Rüte-Enoch in Hamburg und 
den Kontrollnummern 63, 65 bis 67 aus der Merck'schen Fabrik in Darm- 
stadt ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 30. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(19|] IV. Von der Direktion der Frankfurter Lebensversicherungs-Gesellschaft 
in Frankfurt a. M. ist an Stelle des Dr. math. Friedrich Haft in Jena, bis- 
herigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 5. Februar 1904,
	        
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