Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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lichen Thüringischen Oberlandesgerichte in Jena beteiligten Regierungen der 
Thüringischen Staaten festgestellt worden ist, unter folgenden näheren Be— 
stimmungen: 
J. Die in den Vorschriften der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Befug- 
nisse werden durch Unser Staatsministerium ausgeübt. 
II. Das Staatsministerium bestimmt die Landgerichte, in deren Bezirken 
die Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unterziehen haben. Die 
allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes, sowie die 
Zuweisung der Referendare an Großherzogliche Behörden und Rechtsanwälte 
sowie an andere Beschäftigungsstellen (§ 21 der Verordnung) steht in jedem 
Landgerichtsbezirke dem Präsidenten des Landgerichts kraft ein für alle Mal 
erteilten Auftrags des Staatsministeriums zu. 
Die Zuweisung der Referendare an das gemeinschaftliche Thüringische 
Oberlandesgericht oder an die Staatsanwaltschaft bei diesem erfolgt durch das 
Staatsministerium. 
Die in § 22 der Vorschriften erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem Land- 
gerichtspräsidenten und durch diesen dem Staatsministerium zu übermitteln. 
III. Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach 
mindestens ein Jahr und neun Monate beim Amtsgericht, neun Monate beim 
Landgericht, drei Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate bei 
einem Rechtsanwalt zu beschäftigen. Außerdem ist der Referendar der Regel 
nach mindestens drei Monate lang in einem gewerblichen Betriebe z. B. einem 
angesehenen Bankhaus oder größeren Fabrikunternehmen, in einem größeren 
landwirtschaftlichen Betriebe oder bei einer Forstinspektion, Oberförsterei, in 
einer größeren städtischen Verwaltung, Versicherungsanstalt oder dergl. zu be- 
schäftigen. Die Beschäftigung beim Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, 
daß der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes hindurch und so- 
dann neun Monate gegen den Schluß der Vorbereitungsdienstzeit beim Amts- 
gerichte beschäftigt wird. Der Referendar darf auch, jedoch höchstens sechs 
Monate, unter entsprechender Kürzung der oben bezeichneten Zeiträume mit 
Genehmigung des zuständigen Ministerialdepartements bei einer höheren Ver- 
waltungsbehörde beschäftigt werden. In diesem Falle finden die §§ 22, 23, 24 
der Vorschriften geeignete Anwendung.
	        
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