Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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IV. Die Verpflichtung der Referendare geschieht durch Abnahme des in 
der Beilage A, die Verpflichtung der Gerichtsassessoren durch Abnahme des in 
der Beilage B des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850 
vorgeschriebenen Eides. 
V. Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im höheren 
Verwaltungsdienste soll in der Regel Niemand befördert werden, welcher nicht 
beide juristische Prüfungen bestanden hat. 
VI. Die Vorschriften treten mit dem 1. März 1905 in Kraft. 
Das erste Geschäftsjahr (§.5 Abs. 1) umfaßt die Zeit vom 1. März 1905 
bis 31. März 1906. 
Die Verordnung vom 10. August 1892 und die Verordnung vom 5. August 
1903 Ziff. 2 werden aufgehoben. 
  
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 15. Februar 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
  
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