Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Vorschriften, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Instizdienst 
betreffend. 
  
Erster Teil. 
Die erste juristische Prüfung. 
1. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den 
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena 
zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums; 
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse über den Besuch 
von seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen; 
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete 
zu bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und 
Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, 
und wo der Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere 
oder in der Marine genügt hat. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von UÜbungs- 
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichts- 
präsidenten bekannt gemacht. 
§ 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um 
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so 
hat der Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis 
der Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
	        
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