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Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen.
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor—
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei
Universitätslehrer befinden.
8 6.
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
8 7.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staats-
wissenschaften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner
Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhält-
nisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für
seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche
Bildung erworben habe.
88.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Fertigung einer schriftlichen rechts—
wissenschaftlichen Arbeit. Die Aufgabe für diese, welche auch in der Vorlegung
eines Rechtsfalles bestehen kann, ist von dem Vorsitzenden der Kommission nach
vorgängiger Verständigung mit deren übrigen Mitgliedern zu stellen.
89.
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern.
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig
angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei
nicht bedient habe.
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling nach dem Ermessen des
Vorsitzenden entweder alsbald, oder nach dem Ablauf einer Frist, welche bis
zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. Bei
wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist
jedoch der Prüfling in diesem Falle nach, daß er durch außerordentliche Um-
stände an der rechtzeitigen Einreichung der Arbeit verhindert worden ist, so
kann ihm vom Vorsitzenden auch noch eine dritte Aufgabe erteilt werden.