Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

37 
Wird auch die Frist für diese nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
Prüflinge, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen 
Anfertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, 
werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von 
der Prüfung ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen durch 
Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Prü— 
fenden beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Prüflings von der Prüfung verfügt der Prä— 
sident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die 
Gesamtheit der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen 
statt. 
8 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von der Kommission begutachtet worden ist, 
wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Zu einem Prüfungs- 
termine sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
811. 
Ein Prüfling der ohne genügende Entschuldigung den Prüfungstermin 
versäumt, soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von 
drei bis sechs Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. Bei zwei- 
maligem, nicht genügend entschuldigten Ausbleiben gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem Zeitraum von zwei 
Jahren nach der Zulassung des Prüflings nicht beendet ist; Ausnahmen hiervon 
sind nur beim Vorhandensein besonderer Entschuldigungsgründe von dem Ober- 
landesgerichtspräsidenten zu gestatten. 
§ 12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.