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8 13.
Über jeden Prüfling sind Akten zu führen, in welche die schriftlichen Ar-
beiten und das Ergebnis ihrer Begutachtung sowie Angaben über die Gegenstände
der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den privat-
rechtlichen und in den öffentlich -rechtlichen Fächern, einschließlich der Grund-
lagen der Staatswissenschaften, sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung
aufzunehmen sind.
8 14.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines von der
Kommission auf sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen
Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zuzulassen, sofern er
nachweist, daß er ein halbes Jahr dem fortgesetzten Rechtsstudium an einer
deutschen Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt, dem Prüf-
ling diejenigen Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium von ihm vor
der nochmaligen Zulassung verlangt wird.
Durch einstimmigen Beschluß der Kommission kann
a) das weitere Rechtsstudium erlassen,
und
b) die Wiederholung der Prüfung auf den schriftlichen oder den mündlichen
Teil beschränkt oder auch nur eine der Vergünstigungen zu a) und b)
allein bewilligt werden.
15.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis
des Vorsitzenden der Kommission.
8 16.
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Prüfling Fünfzig
Mark erhoben.
Wird nur eine mündliche oder schriftliche Prüfung vorgenommen, so ist
die Hälfte der im Absatz 1 bestimmten Gebühr zu entrichten.
817.
Über die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs—
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.