Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

38 
8 13. 
Über jeden Prüfling sind Akten zu führen, in welche die schriftlichen Ar- 
beiten und das Ergebnis ihrer Begutachtung sowie Angaben über die Gegenstände 
der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den privat- 
rechtlichen und in den öffentlich -rechtlichen Fächern, einschließlich der Grund- 
lagen der Staatswissenschaften, sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung 
aufzunehmen sind. 
8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines von der 
Kommission auf sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen 
Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zuzulassen, sofern er 
nachweist, daß er ein halbes Jahr dem fortgesetzten Rechtsstudium an einer 
deutschen Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt, dem Prüf- 
ling diejenigen Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium von ihm vor 
der nochmaligen Zulassung verlangt wird. 
Durch einstimmigen Beschluß der Kommission kann 
a) das weitere Rechtsstudium erlassen, 
und 
b) die Wiederholung der Prüfung auf den schriftlichen oder den mündlichen 
Teil beschränkt oder auch nur eine der Vergünstigungen zu a) und b) 
allein bewilligt werden. 
15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
8 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Prüfling Fünfzig 
Mark erhoben. 
Wird nur eine mündliche oder schriftliche Prüfung vorgenommen, so ist 
die Hälfte der im Absatz 1 bestimmten Gebühr zu entrichten. 
817. 
Über die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs— 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.