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Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich
verpflichtet.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
Zweiter Teil.
Der Vorbereitungsdienst.
8 18.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und einhalb Jahren im
praktischen Justizdienst zurückgelegt haben.
§ 19.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann
ihre Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß
sie sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaft—
lichen, ingleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureaudienstes, sowie des Rechts-
anwaltsberufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie
sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes,
sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
8 21.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht
der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über—
wiesen ist.
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