Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich 
verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Teil. 
Der Vorbereitungsdienst. 
8 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und einhalb Jahren im 
praktischen Justizdienst zurückgelegt haben. 
§ 19. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann 
ihre Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sie sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaft— 
lichen, ingleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureaudienstes, sowie des Rechts- 
anwaltsberufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie 
sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, 
sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
8 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten 
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über— 
wiesen ist. 
W 8
	        
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