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Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen
des Referendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesjustiz—
verwaltung zu übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
8 28.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise
Beamten der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiz-
verwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben
dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere
Aufmerksamkeit zuzuwenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß
pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Re-
ferendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung
oder Uberwachung verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen,
ihre Ansicht in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer
Ansicht veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße
zur Wahrnehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen.
8 24.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine
Ubersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Ge-
schäfte zu geben ist.
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung
des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsanwalt) zu übergeben und
von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.