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Dritter Teil.
Die zweite juristische Prüfung.
8 25.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die
Landesjustizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung
abgelegt werden soll.
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichnis (8 24) beizufügen.
8 26.
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst ent—
zogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in
Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum
von acht Wochen nicht übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die
Dauer von nicht mehr als vier Wochen entzogen war.
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatz 1 und 2 wird ein
Anspruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet.
§ 27.
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (8 22)
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet
hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten
ist, erfolgt seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung
durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Ober-
landesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrag wird das
Geschäftsverzeichnis (§ 24) beigefügt werden.
8 28.
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt
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