Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen 
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden 
übergeht. 
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der 
Kommission Änderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner 
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von 
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission. 
§ 29. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen 
wesentlich praktischen Charakter haben. 
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis 
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt 
zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und 
Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
830. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender 
schriftlicher Fragen zum Gegenstande. 
831. 
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur 
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (8 28) über 
die zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Auf— 
gabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten 
zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation 
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen 
in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu 
versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und anderer als der von 
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen 
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben,
	        
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