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die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden
übergeht.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der
Kommission Änderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission.
§ 29.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen
wesentlich praktischen Charakter haben.
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt
zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und
Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
830.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender
schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
831.
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (8 28) über
die zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Auf—
gabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten
zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen
in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu
versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und anderer als der von
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben,