Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der 
Prüfung durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt 
auch in den Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten be— 
nutzten Quellen eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist. 
832. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des 
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteils— 
entwurf enthalten. 
833. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vor- 
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 
834. 
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation 
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß- 
verhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (8 31 
Absatz 2) zur Aufgabe zu stellen. 
8 36. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Beaufsichtigung. 
Welche Hilfsmittel bei diesen Arbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. 
836. 
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll. 
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen 
erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landes- 
justizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
§ 37. 
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver- 
binden, welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt 
werden. 
Die Prüfung ist öffentlich.
	        
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