Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Re— 
ferendare vorgeladen werden. 
6 38. 
Der Vorsitzende der Kommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne 
daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu 
lassen, wenn der Referendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Um- 
stände an rechtzeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der 
Relation oder am Erscheinen in einem Prüfungstermin verhindert worden ist. 
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissen- 
schaftliche Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich an- 
zunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monaten 
erstreckt werden kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schriftlichen Beant- 
wortung zu erteilen. 
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissen- 
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder hat er einen Prüfungstermin ohne 
triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von neuem 
der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer. 
Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissen- 
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten 
Ausbleiben in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 39. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
8 40. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustiz- 
verwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in 
den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen.
	        
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