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§ 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet.
8 42.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden,
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder
beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder
der Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine
oder andere oder beide den Anforderungen genügen.
8 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je Sechzig Mark erhoben.
Falls keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaufsichtigung angefertigten
Arbeiten stattgefunden hat, und es nicht zu einer mündlichen Prüfung gekommen
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurückerstattet.
Ministerialbekanntmachungen.
[23] J. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis
dahin seuchefreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von dem Großherzog-
lichen Bezirksdirektor sofort derjenigen Verwaltungsbehörde eines Nachbarlandes
mitzuteilen, deren Bezirk durch den Seuchenausbruch soweit bedroht ist, daß
eine der im Reichsviehseuchengesetz vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und der
zu seiner Ausführung erlassenen Instruktion vom 27 Juni 1895 vorgesehenen
Schutzmaßnahmen in Frage kommt.
Weimar, den 13. Februar 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.