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Grenzstaats gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wieder—
eingang im Auslande vorzunehmen, wenn genügende Sicherheit für eine ordnungs—
mäßige Ausführung geboten wird.
8 2.
Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr
mit dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7 Abs. 1)
der im Auslande gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht
erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle
von der Viehbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt
sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion (8 7
Abs. 2) zu unterwerfen.
§ 3.
(1) Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und den Um-
fang von Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund der von
den beteiligten Landesregierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß die
Ausnahmen nach dem allgemeinen Gesundheitszustande der betreffenden Tierarten
in den fraglichen Ländern oder Landesteilen unbedenklich sind. Die Zulassung
von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh, Schafen oder Schweinen
ist an die Beibringung eines Nachweises über das Vorhandensein der im § 3
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden.
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers,
der Reste von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und Gerät-
schaften nach jedesmaligem Gebrauche (§ 7 Abs. 1, 5 und 6 und § 8) bleibt
jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion
der Wagen und Gerätschaften zugelassen werden.
Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren.
84.
(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle
vor Beendigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum
Zwecke der Überführung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen
Zug einzustellen.