Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) 
beladenen Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem 
Auslande kommende auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorg- 
fältig mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ 
zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden 
muß (vergleiche § 7 Abs. 3), ist er mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der 
Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu 
desinfizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche Übergangsstationen sowie 
die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten 
vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. Nach 
der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von 
weißer Farbe mit dem Aufdrucke „Desinfiziert am 
Stunde in. “ anzubringen, die erst bei der Wieder- 
beladung des Wagens zu beseitigen sind. 
(3) Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Vieh- 
beförderung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, 
so sind sie behufs nachträglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben 
Sicherungsmaßnahmen wie die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen 
Desinfektionsanstalt zuzuführen. 
  
85. 
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen 
werden (8 1) ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (8 1 
des Gesetzes) nach dem Auslande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer 
nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über die sie aus- 
gegangen sind. 
86. 
(1) Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung) 
alsbald nach Entleerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der 
Station des Wiedereinganges (vergleiche aber § 1 Abs. 2) alsbald nach Ankunft 
der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
(2) Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle 
kann jedoch die Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landes- 
regierung an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In 
solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionstation 
ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die 
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