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entladenen Wagen desinfiziert werden müssen. Diese Frist darf 48 Stunden —
von der Entladung bis zur Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten.
(3) Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisen—
bahnstationen befinden, kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener
Verwaltungen handelt — die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt
angeordnet werden.
(4) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten über-
zuführenden Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer
Übertragung von Ansteckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh,
Dünger usw. sorgfältig geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen,
die eine rechtzeitige Uberführung sicherstellen und nachweisbar machen.
(5) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen
benutzten Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher
Sendungen auf bestimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güter-
wagen (Kurswagen, Viehsammelwagen) brauchen erst auf der — inländischen
(vergleiche indessen § 1 Abs. 2) — Endstation des Zuges oder des Kurses, für den
sie eingestellt sind, der Reinigung und Desinfektion unterzogen zu werden. Die
unterwegs entladenen und leer bis zur Endstation laufenden Wagen sind zur
Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurfstoffen sorgfältig geschlossen
zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor der Endstation
entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und Desinfektion
nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen
Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzu-
stellen. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und
demselben Wagenraume sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr
ausschließen.
87.
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung
— Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbinde-
strängen usw. sowie ein gründliches Abwaschen mit heißem Wasser — voran-
gehen. Wo heißes Wasser nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf
auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden; jedoch muß
vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem
Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn
durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig