Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Ein Schürfschein auf Salze sowie auf Salzquellen darf nur für den 
Fiskus oder auf Grund einer vom Staatsministerium erklärten Erlaubnis 
erteilt werden. 
85. 
Das Schürffeld soll eine Ausdehnung von 40 Hektaren nicht überschreiten. 
Die Uberweisung eines größeren Schürffeldes ist nur mit Genehmigung des 
Staatsministeriums unter den von diesem festzustellenden besonderen Bedingungen 
zulässig. 
Junerhalb desselben Schürffeldes dürfen nicht gleichzeitig mehrere Schürf- 
scheine auf dieselben Mineralien erteilt werden. Beim Zusammentreffen 
mehrerer Bewerber auf dasselbe Schürffeld hat der frühere Bewerber ein Vor- 
recht auf Ausstellung des Schürfscheins, vorbehältlich der Vorschrift in § 4 Abf. 4. 
Demselben Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schürffelder nur dann zugeteilt 
werden, wenn sie mindestens 2000 Meter in kürzester Linie von einander ent- 
fernt liegen. 
86. 
Die Ausstellung eines Schürfscheins erfolgt für die Dauer eines Jahres. 
Der Schürfschein kann zurückgezogen werden, wenn nicht binnen längstens 
6 Monaten der Schürfer mit den Schürfarbeiten begonnen hat. 
Eine Verlängerung der Schürffrist um höchstens 6 Monate kann gewährt 
werden, wenn der Schürfer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürf— 
arbeiten ohne sein Verschulden behindert worden ist. 
Nach Ablauf der Frist darf dem Schürfer auf dasselbe Schürffeld und 
auf dasselbe Mineral während dreier Jahre ein Schürfschein nur mit Erlaubnis 
des Staatsministeriums wieder erteilt werden. 
87. 
Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer dem Bergamte die 
Punkte, an denen er einzuschlagen beabsichtigt, genau zu bezeichnen. 
Der Schürfer ist auf Grund des Schürfscheins berechtigt, in dem zur 
Ausführung der Schürfarbeiten notwendigen Umfange die Grundstücke des Schürf— 
feldes zu benutzen. Den Schürfschein hat er auf Verlangen dem Eigentümer 
des Grundstücks sowie dritten Nutzungsberechtigten vorzuzeigen. 
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