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§ 12.
Der Schürfer erwirbt das Eigentum an den bei deu Schürfarbeiten
geförderten Mineralien, soweit sie nach § 1 dem Verfügungsrechte des Grund-
eigentümers entzogen und nicht bereits einem Dritten verliehen sind.
Von solchen Mineralien hat der Schürfer eine Abgabe an den Staat zu
entrichten, auf welche die Vorschriften der §§ 235, 236 entsprechende Anwendung
finden. Der Schürfer kann sich von der Zahlungspflicht dadurch befreien, daß
er den Verzicht auf das Eigentum an den Mineralien dem Bergamte gegenüber
erklärt. Das Recht zur Aneignung der aufgegebenen Mineralien steht in diesem
Falle dem Fiskus zu.
Auf die dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterfallenden oder
einem Dritten bereits verliehenen Mineralien finden die Vorschriften des § 45
entsprechende Anwendung.
813.
Der Schürfer hat, wenn er die Schürfarbeit aufgibt, die durch sie ver—
ursachten Offnungen der Oberfläche unter Beobachtung der nötigen Sicherheits—
maßregeln einzuebnen.
Der Beginn der Einebnungsarbeiten ist dem Bergamte mindestens eine
Woche zuvor anzuzeigen.
Dem Fiskus oder Dritten, für die nach den Vorschriften des § 12 ein
Anspruch auf die bei den Schürfarbeiten geförderten Mineralien begründet ist,
steht ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Mineralien zu den Ein-
ebnungsarbeiten nicht zu, wenn der Schürfer ihnen den Beginn dieser Arbeiten
angezeigt hat und sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Empfange der
Anzeige über die Mineralien verfügt, auch die Verfügung dem Schürfer bekannt
gegeben haben.
8 14.
Dem Schürfer, welcher die für das Schürfen im Gesetze gegebenen oder
ihm durch das Bergamt besonders erteilten Vorschriften übertritt, kann im
Wiederholungsfalle der Schürfschein entzogen werden. Der Entziehung muß
eine Androhung vorausgehen.
8 15.
Der Schürfschein wird ungültig, soweit das Schürffeld für die Mineralien,
auf welche er erteilt ist, einem andern verliehen wird.