69
Wo das Vorhandensein des gemuteten Minerals offenkundig ist, ebenso
bei Nachmutungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es des unter
Ziffer 1 geforderten Nachweises nicht.
Eine unzulässige Mutung ist vom Bergamte durch Bescheid zurückzuweisen.
19.
Die Grenzen des begehrten Feldes sind mit Beziehung auf benachbarte,
ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß sie nach
dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit aufgefunden werden können.
Zur Bezeichnung der Begrenzung des gemnteten Feldes genügt die Bezug-
nahme auf einen von einem konzessionierten Markscheider gefertigten Riß. Auf
dem Riß müssen der Fundpunkt, die Feldesgrenzen und die zur Orientierung
erforderlichen Tagesgegenstände sowie der Meridian angegeben sein.
Auf Erfordern ist der Muter verpflichtet, einen den Vorschriften des Abs. 2
entsprechenden Riß dem Bergamte binnen einer Frist von sechs Wochen ein-
zureichen. Kommt der Muter der Aufforderung zur Einreichung des Risses
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verliert die Mutung ihre Gültigkeit. Auf
diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen. Die Ungültigkeit der
Mutung ist durch Bescheid auszusprechen.
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, über den bei Anfertigung des
Risses anzuwendenden Maßstab im Verordnungswege nähere Bestimmungen zu
treffen.
20.
Die Lage und Größe des begehrten Feldes kann nur innerhalb der in der
Mutung angegebenen Grenzen abgeändert werden.
§ 21.
Versuchsarbeiten, die der Muter vor der Verleihung ausführt, unterliegen
den für Schürfarbeiten geltenden Vorschriften.
8 22.
Die Zulässigkeit einer Mutung auf Salze und Salzquellen ist, sofern nicht
der Fiskus selbst die Mutung einlegt, dadurch bedingt, daß von dem Muter
gleichzeitig die Urkunden über die nach § 3 Abs. 2 bewirkte UÜbertragung und
die vom Staatsministerium festgestellten Verleihungsbedingungen vorgelegt werden.