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Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 16 bis 21 auch auf die im
Abs. 1 bezeichneten Mutungen Anwendung.
3. Die Verleihung.
23.
Eine gültige Mutung begründet für den Muter einen Anspruch auf Ver-
leihung des Bergwerkseigentums in dem nach § 27 bestimmten Felde.
Dieser Anspruch kann im Rechtswege nur gegen die Personen verfolgt
werden, welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen.
Die Verleihung erfolgt durch das Bergamt.
§ 24.
Wer durch Schürfarbeiten, welche auf Grund eines Schürfscheines in
Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes unternommen worden sind, das in
dem Schürfschein bezeichnete Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt,
hat das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten
Mutungen.
Das Vorrecht des Schürfers erlischt, wenn er nicht innerhalb zwei Wochen
vom Tage des Fundes an die Mutung einlegt.
8 25.
In allen übrigen Fällen geht — vorbehältlich der Vorschriften des 8 43
— beim Zusammentreffen mehrerer Mutungen die frühere Mutung der
späteren vor.
Sind mehrere Mutungen gleichzeitig eingelegt worden, so erfolgt die Ver—
leihung an die mehreren Muter gemeinschaftlich zu gleichen Anteilen.
8 26.
Die Verleihung erfolgt für ein Grubenfeld, welches, soweit es die Ort—
lichkeit gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und senkrecht in die
ewige Teufe begrenzt wird.
Ein zur Ausbeutung von Seifen oder auf Raseneisenstein verliehenes
Grubenfeld wird in der Teufe durch das feste Gestein begrenzt.