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827.
Der Muter hat das Recht, ein Grubenfeld bis zu 200 Hektaren zu
verlangen.
Jedes Grubenfeld muß ein in sich zusammenhängendes ununterbrochenes
Gebiet bilden, derart, daß keine freibleibenden Flächenräume von diesem Gebiete
umschlossen werden. Der Fundpunkt muß stets in das Feld eingeschlossen sein;
auch darf kein Punkt der Begrenzung mehr als 2000 Meter von dem Fund—
punkte entfernt sein.
Das Staatsministerium kann Befreiung von den Vorschriften des Abs. 2
bewilligen und Überschreitungen der in Abs. 1 vorgeschriebenen äußersten Feldes-
größe gestatten.
8 28.
Vor der Verleihung ist der Muter zur Abgabe einer Schlußerklärung über
seine Mutung und über etwaige Einsprüche und Ansprüche Dritter zu einem
vom Bergamte zu bestimmenden Termine vorzuladen.
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termine soll ein Zeitraum
von mindestens einer Woche liegen.
Erscheint der Muter in dem Termine nicht, so wird angenommen, daß er
bei seinen schriftlich gestellten Anträgen beharre.
§ 29.
Zu dem Termine sind ferner die Eigentümer und Muter der durch das
begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten Felder, sowie die Eigentümer und
Muter angrenzender Felder vorzuladen. Mit der Ladung ist der wesentliche
Inhalt der Mutung mitzuteilen.
Die Ladung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Zuladung noch anderer bei der Mutung rechtlich beteiligter Personen
bleibt dem Ermessen des Bergamts vorbehalten.
830.
Auf Grund der Terminsverhandlung wird vom Bergamte die Verleihungs—
urkunde ausgefertigt, falls Einsprüche Dritter nicht vorliegen, auch entgegen—
stehende Rechte Dritter oder sonstige der beanspruchten Verleihung entgegen—
stehende Hinderungsgründe sich nicht ergeben.
1905 13