Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

73 
Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde ist von dem Bergamte unter 
Angabe von Ort und Tag der Verleihung zu unterschreiben und mit dem 
Amtssiegel zu versehen. 
8 34. 
Der wesentliche Inhalt der Verleihungsurkunde ist durch einmalige Ein— 
rückung in das amtliche Nachrichtsblatt öffentlich bekannt zu machen. 
835. 
Muter, welche auf das in der Verleihungsurkunde bezeichnete Feld oder 
auf Teile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, 
insofern darüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in 
dem Beschlusse der Bergbehörde (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb 
eines Monats durch Erhebung der Klage gegen den Bergwerkseigentümer geltend 
machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die die Bekanntgabe 
der Verleihungsurkunde enthaltende Nummer des amtlichen Nachrichtsblattes 
ausgegeben worden ist. 
Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung des Rechtes ausgeschlossen. 
836. 
Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung, wenn ein 
Bergwerkseigentümer nach § 43 ein Vorzugsrecht auf die in der Verleihungs- 
urkunde bezeichneten Mineralien zu haben glaubt, insofern dieses Recht nicht 
nach § 43 Abs. 2 erloschen, auch darüber nicht bereits in dem Verleihungs- 
verfahren verhandelt und in dem Beschlusse der Bergbehörde (§ 31) entschieden 
worden ist. 
#937. 
Bei Verleihungen auf Salze und Salzquellen (§ 22) sind die vom Staats- 
ministerium festgestellten Verleihungsbedingungen in die Verleihungsurkunde auf- 
zunehmen. Diese Verleihungsbedingungen bleiben bei allen Veränderungen des 
Bergwerkseigentums in jedem Falle maßgebend. 
4. Die Vermessung. 
838. 
Der Bergwerkseigentümer kann die amtliche Vermessung und Versteinung 
des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes beantragen. Ebenso kann 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.