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Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde ist von dem Bergamte unter
Angabe von Ort und Tag der Verleihung zu unterschreiben und mit dem
Amtssiegel zu versehen.
8 34.
Der wesentliche Inhalt der Verleihungsurkunde ist durch einmalige Ein—
rückung in das amtliche Nachrichtsblatt öffentlich bekannt zu machen.
835.
Muter, welche auf das in der Verleihungsurkunde bezeichnete Feld oder
auf Teile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht,
insofern darüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in
dem Beschlusse der Bergbehörde (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb
eines Monats durch Erhebung der Klage gegen den Bergwerkseigentümer geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die die Bekanntgabe
der Verleihungsurkunde enthaltende Nummer des amtlichen Nachrichtsblattes
ausgegeben worden ist.
Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung des Rechtes ausgeschlossen.
836.
Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung, wenn ein
Bergwerkseigentümer nach § 43 ein Vorzugsrecht auf die in der Verleihungs-
urkunde bezeichneten Mineralien zu haben glaubt, insofern dieses Recht nicht
nach § 43 Abs. 2 erloschen, auch darüber nicht bereits in dem Verleihungs-
verfahren verhandelt und in dem Beschlusse der Bergbehörde (§ 31) entschieden
worden ist.
#937.
Bei Verleihungen auf Salze und Salzquellen (§ 22) sind die vom Staats-
ministerium festgestellten Verleihungsbedingungen in die Verleihungsurkunde auf-
zunehmen. Diese Verleihungsbedingungen bleiben bei allen Veränderungen des
Bergwerkseigentums in jedem Falle maßgebend.
4. Die Vermessung.
838.
Der Bergwerkseigentümer kann die amtliche Vermessung und Versteinung
des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes beantragen. Ebenso kann
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