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der Eigentümer eines angrenzenden Bergwerkes die amtliche Vermessung und
Versteinung der Grenze verlangen.
Die Vermessung und Versteinung wird unter Leitung des Bergamts durch
einen konzessionierten Markscheider ausgeführt.
Die Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen. In den Fällen des
Abs. 1 Satz 2 fallen sie den Beteiligten zu gleichen Teilen zur Last.
39.
Das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung wird durch das Staats-
ministerium geregelt.
Der Grundeigentümer ist verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks und
das Setzen der Steine gegen Ersatz des entstehenden Schadens zu gestatten.
Die Höhe des Schadensersatzes wird auf Antrag eines Teils vom Bergamte
festgestellt. Eine Anfechtung der vom Bergamte getroffenen Feststellung findet
nicht statt.
Zweiter Titel.
Allgemeine Bestimmungen über das Bergwerkseigentum.
8 40.
Für das Bergwerkseigentum gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetze
ein anderes ergibt, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums
und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften auf das Berg—
werkseigentum entsprechende Anwendung.
8 41.
Das durch die Verleihung begründete Bergwerkseigentum ist von Amts
wegen in das Grundbuch einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf Grund
eines Ersuchens des Bergamts. Dem Ersuchen ist eine Abschrift der Ver—
leihungsurkunde beizufügen.
8 42.
Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Be—
stimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral
in dem verliehenen Grubenfelde aufzusuchen und zu gewinnen. Diese Befugnis