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erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines früheren
Bergwerks.
Nicht in der Verleihungsurkunde benannte Mineralien, die durch den Be—
trieb des Bergwerks gefördert werden, gelten, soweit sie nach § 1 dem Ver-
fügungsrechte des Grundeigentümers entzogen und nicht einem Dritten verliehen
sind, als Teil der Förderung des verliehenen Bergwerks.
8 43.
Auf solche im § 1 bezeichnete Mineralien, welche mit dem in der Ver—
leihungsurkunde benannten Mineral innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes
in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß sie nach der Entscheidung
der Bergbehörden aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemein—
schaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigentümer innerhalb seines
Grubenfeldes vor jedem Dritten ein Vorrecht auf Verleihung.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so erlischt das Vor-
recht des Bergwerkseigentümers, wenn er nicht spätestens in dem zur Ver-
handlung über die Mutung gemäß der §§ 28 flg. bestimmten Termine seinerseits
Mutung einlegt.
8 44.
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb des—
selben Grubenfeldes verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so ist jeder Teil
befugt und auf Anordnung des Bergamts verpflichtet, bei Gewinnung seines
Minerals auch das dem andern verliehene Mineral insoweit mit zu gewinnen,
als die beiden Mineralien aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen
nicht getrennt gewonnen werden können. Die Anordnung wird nur auf Antrag
und nur dann erlassen, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die mit-
gewonnenen, seiner Verleihung unterfallenden Mineralien gegen Erstattung der
Gewinnungs= und Förderungskosten abzunehmen und auf Verlangen für die
Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit in dem vom Bergamt zu bestimmenden
Betrage leistet.
§ 45.
Die durch den Betrieb des Bergbaues mitgewonnenen, einem andern ver-
liehenen Mineralien müssen diesem auf Verlangen gegen Erstattung der
Gewinnungs= und Förderungskosten herausgegeben werden.