Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Regierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 4. * Weimar. Ü·.. 31. Januar 1906. 
  
  
Inhalt: Markscheiderordnung für das Großherzogtum Sachsen. Vom 24. Januar 1906, Seite 79. — Ministerial. 
verordunng üorr das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung der Grubenfelder. Vom 24. Januar 
, Seite 
Markscheiderordnung 
für das Großherzogtum Sachsen. 
Vom 211. Jannuar 1906. 
[(141 Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich und des § 287 des Berggesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 
1. März 1905 wird folgendes verordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die Aufnahmen und rißlichen Darstellungen zum Zwecke des Angriffs und 
Fortbetriebs der Bergwerke sowie der Erwerbung, Begrenzung und Sicherung 
des Bergwerkseigentums und seiner Bestandteile sind durch konzessionierte Mark- 
scheider auszuführen, soweit nicht das Saatsministerium die Besorgung dieser 
Arbeiten anderen geeigneten Vermessungstechnikern überträgt. 
8 2. 
Die Erteilung der Konzession als Markscheider erfolgt durch das Staats- 
ministerium. 
1906 12