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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 4. * Weimar. Ü·.. 31. Januar 1906.
Inhalt: Markscheiderordnung für das Großherzogtum Sachsen. Vom 24. Januar 1906, Seite 79. — Ministerial.
verordunng üorr das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung der Grubenfelder. Vom 24. Januar
, Seite
Markscheiderordnung
für das Großherzogtum Sachsen.
Vom 211. Jannuar 1906.
[(141 Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich und des § 287 des Berggesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom
1. März 1905 wird folgendes verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Die Aufnahmen und rißlichen Darstellungen zum Zwecke des Angriffs und
Fortbetriebs der Bergwerke sowie der Erwerbung, Begrenzung und Sicherung
des Bergwerkseigentums und seiner Bestandteile sind durch konzessionierte Mark-
scheider auszuführen, soweit nicht das Saatsministerium die Besorgung dieser
Arbeiten anderen geeigneten Vermessungstechnikern überträgt.
8 2.
Die Erteilung der Konzession als Markscheider erfolgt durch das Staats-
ministerium.
1906 12