Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

9 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 4. * Weimar. Ü·.. 31. Januar 1906. 
  
  
Inhalt: Markscheiderordnung für das Großherzogtum Sachsen. Vom 24. Januar 1906, Seite 79. — Ministerial. 
verordunng üorr das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung der Grubenfelder. Vom 24. Januar 
, Seite 
Markscheiderordnung 
für das Großherzogtum Sachsen. 
Vom 211. Jannuar 1906. 
[(141 Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich und des § 287 des Berggesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 
1. März 1905 wird folgendes verordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die Aufnahmen und rißlichen Darstellungen zum Zwecke des Angriffs und 
Fortbetriebs der Bergwerke sowie der Erwerbung, Begrenzung und Sicherung 
des Bergwerkseigentums und seiner Bestandteile sind durch konzessionierte Mark- 
scheider auszuführen, soweit nicht das Saatsministerium die Besorgung dieser 
Arbeiten anderen geeigneten Vermessungstechnikern überträgt. 
8 2. 
Die Erteilung der Konzession als Markscheider erfolgt durch das Staats- 
ministerium. 
1906 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.