Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines 
Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans oder durch Einrücken eines 
Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans in eine im Großherzogtum 
erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 .A ein. 
Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne 
Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines 
Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines An— 
gebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonderes selbständiges 
Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und 
auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. 
87. 
Wer, nachdem er wegen eines der im 86 bezeichneten Vergehen rechts— 
kräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in 
den Fällen des § 6 Absatz 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 J/ in 
den Fällen des § 6 Absatz 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 J bestraft. 
Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung 
im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 nach sich. 
Diese Bestimmungen finden Anwendung, auch wenn die früheren Geld- 
strafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt, oder ganz oder teilweise erlassen 
worden sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem 
Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen 
Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver- 
flossen sind. 
88. 
Wer Gewinnergebnisse der im 86 bezeichneten Lotterieen oder Ausspielungen 
in einex im Großherzogtum erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffent- 
liches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 50 bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im § 6 Ab- 
satz 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 —// ein. 
§ 9. 
Den öffentlichen Lotterieen sind im Sinne dieses Gesetzes öffentliche Aus- 
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten.
	        
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