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Zegierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 10. Weimar. 2 1. April 1906.
Inhalt: Nachtrag vom 16. April 1906 zu der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1902, betreffend die Be-
dingungen für ärztliche Behandlung, Wartung und Verpflegung Kranker in den Großherzoglich Sächsischen
Landesheilanstalten in Jena, Seite 188. — Ministerialbekanntmachung, betr. Übertragung der Geschäfte der
Enteignung behufs Herstellung einer Wegellberführung in der Flur Dreitzsch auf den Großherzoglichen Ober-
amtsrichter Justizrat G. Starke in Weida, Seite 136. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der
Rechtsfähigkeit an die landwirtschaftliche Zentralstelle für das Großherzogtum Sachsen, Seite 136. — Mini-
sterialbekanntmachung, betr. die Erhebung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogtums Sachsen, Seite 136. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentral-
blatt für das Deutsche Reich, Seite 137.
36 Nachtrag
vom 16. April 1906 zu der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1902,
betreffend die Bedingungen für ärztliche Behandlung, Wartung und Verpflegung
Kranker in den Großherzoglich Sächsischen Landesheilanstalten in Jena.
J
Vom 1. Mai 1906 gelten für die Aufnahme, Behandlung und Verpflegung
Kranker in den Klassen la und Ib (vgl. Ziffer 16 der Ministerialbekanntmachung
vom 28. Februar 1902) der klinischen Landesanstalten in Jena (medizinische,
chirurgische, Augen-, Ohren-, Frauenklinik) folgende Bestimmungen:
1. Die Aufnahme ist bei dem Direktor der betreffenden Klinik nachzusuchen.
Die aufgenommenen Kranken werden im Gegensatz zu den in den all-
gemeinen Krankenräumen untergebrachten und am zweiten Anstaltstisch be-
köstigten Kranken als Privatkranke bezeichnet. Die Privatkranken der Klasse la
erhalten ein Zimmer für sich allein, die der Klasse lb ein Zimmer mit
noch einem, höchstens noch zwei Kranken zusammen. Sovweit nicht ärztlicher-
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