Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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3. 
seits eine besondere Kost verordnet wird, werden die Privatkranken der 
Klassen Ia und Ib ohne Unterschied an dem ersten Anstaltstisch beköstigt. 
Für die Unterbringung der Privatkranken einschließlich der Lieferung von 
Bett= und Tischwäsche, für ihre Beköstigung, für ihre Pflege und Wartung, 
für die ihnen verordneten Bäder und für Medikamente ist, soweit nicht nach- 
stehend ein anderes bestimmt ist, ein Pensionspreis zu bezahlen, der für 
Klasse la täglich 6. 50 FJ, für Klasse Ib täglich 5 / 50 F beträgt. 
Für Privatkranke, die Staatsangehörige des Großherzogtums und zur 
Staatssteuer im Großherzogtum herangezogen sind, ermäßigt sich der tägliche 
Pensionspreis in beiden Klassen je um 1 4. 
Der Tag der Aufnahme und der Tag des Austritts eines Privatkranken 
werden jeder als ein voller Pensionstag berechnet, nur wenn der Eintritts- 
und der Austrittstag unmittelbar aufeinander folgen, können beide als ein 
Pensionstag gezählt werden. 
Neben dem Pensionspreis sind von den Privatkranken besonders zu erstatten 
die Aufwände: 
a) für besonders kostspielige Medikamente, für künstliche Nährungsmittel, 
für Delikatessen, die auf besonderen Wunsch der Kranken angeschafft 
werden, und für Spirituosen aller Art, 
b) für Heilbäder (Dampf-, Heißluft-, Mineral-, Kohlensäure-, elektrische, 
elektrische Lichtbäder), 
c) für Verbandmittel, 
d) für Benutzung des Röntgen= und des Finsen-Apparates, 
e) für das Reinigen der Leibwäsche, sofern es überhaupt in der Anstalts-- 
wäscherei erfolgt oder durch die Anstaltsverwaltung vermittelt wird, 
l) für besondere Wartung und Pflege, namentlich für besondere Nachtwachen, 
die auf Wunsch der Privatkranken oder auf Anordnung des Direktors 
geleistet werden. 
Der Direktor der Klinik bestimmt, welche Beträge für Lieferungen und 
Leistungen der vorstehenden Art von dem Privatkranken zu ersetzen sind und 
hat sich hierbei den der Verwaltung der klinischen Landesanstalten erwachsenen 
Aufwand als Richtschnur zu nehmen. Die Bestimmungen des Direktors 
über zu leistenden Ersatz unterliegen auch auf Anrufen der Privatkranken 
der Feststellung des Verwaltungsdirektoriums.
	        
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