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Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion zugehenden Drucksachen und
Schriftstücke dem Ausschuß zur Kenntnisnahme mitteilen.
Artikel 5.
Eine beglaubigte Abschrift der Abrechnung und der Rechenschaftsablage
(Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2) wird von der geschäftsführenden Regierung
jeder Regierung der Vertragsstaaten zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
Artikel 6.
Wenn einer der Vertragsstaaten einen in den Ruhestand versetzten Be-
amten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie in seinem Dienste anstellt oder
verwendet, so wird diesem Staat der Ruhegehalt, soweit der Auspruch des
Beamten auf diesen Ruhegehalt erlischt, bis zu dem Ableben des Beamten
und auch dann ausbezahlt, wenn der Beamte in den dauernden oder einst-
weiligen Ruhestand versetzt wird. Stirbt ein solcher Beamter im Dienste oder
im Ruhestande mit Hinterlassung fürsorgeberechtigter Hinterbliebener, so wird
dem Staate der Betrag der Hinterbliebenenbezüge ausbezahlt, die nach Maß-
gabe des von dem Beamten in dem Dienste der Hessisch-Thüringischen Staats-
lotterie erdienten Ruhegehalts zu zahlen gewesen wären.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den früheren Direktor der
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie.
Artikel 7.
Der gegenwärtige Vertrag gilt für die Dauer des zwischen den Vertrags-
staaten und dem Königreich Preußen abgeschlossenen Staatsvertrags und tritt
am 1. Juni 1906 in Kraft.
Eine Kündigung des zwischen den Vertragsstaaten und dem Königreich
Preußen bestehenden Vertrags bedarf der Zustimmung der sämtlichen Vertrags-
staaten.
Artikel 8.
Alle aus diesem Vertrage zwischen den Vertragsstaaten etwa entstehenden
Streitigkeiten sind der endgiltigen Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unter-
breiten. Das Schiedsgericht wird in jedem Einzelfalle dadurch gebildet, daß
die Präsidenten der Oberlandesgerichte zu Darmstadt und Jena je einen
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