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III.
IV.
zeichnis der in jeder Gemeinde vorhandenen Handwerksbetriebe mitzuteilen
und die gedachten Behörden haben die Handwerkskammer für jeden Ge—
meindebezirk von der Gesamtsumme in Kenntnis zu setzen, mit welcher
die in das Verzeichnis aufgenommenen Handwerker mit ihrem Einkommen
aus Handel und Gewerbe in die Stenerrolle Abteilung III A jedes Ge-
meindebezirks eingetragen sind.
Angemeldete Schuldzinsen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Gemeinden, in denen keine Handwerksbetriebe vorhanden sind, bleiben
von der Heranziehung zu den Kosten der Handwerkskammer frei.
Die Handwerkskammer teilt die von ihr vorgenommene Verteilung den
Gemeindevorständen mit der Aufforderung mit, die Beiträge innerhalb
4 Wochen an die Handwerkskammer abzuliefern.
Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Kostenanteile auf
die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen.
Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Ver-
teilung auf die Handwerksbetriebe unter Zugrundelegung des zur staat-
lichen Einkommensteuer veranlagten Einkommens aus dem Handwerks-
betriebe, wie sich solches aus den Steuerrollen Abteilung III A ergibt.
Werden Veranstaltungen der in § 103e Absatz 3 der Gewerbeordnung
bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hier-
aus entstehenden Kostenanteile von den Gemeinden nur auf solche Be-
triebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören. Sofern
solche Fälle vorkommen, hat die Handwerkskammer in der den Gemeinde-
vorständen mitzuteilenden Kostenverteilung das Erforderliche zu vermerken.
Die Verteilung der Kosten der Handwerkskammer auf die Gemeinden und
die Verteilung der auf die Gemeinden entfallenden Kosten auf die ein-
zelnen Handwerksbetriebe können binnen 2 Wochen nach dem Empfang der
Mitteilung durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde der Handwerks-
kammer angefochten werden, welche endgültig entscheidet.
Weimar, den 15. Mai 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.