Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

293 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
  
  
  
  
— Weimar. 
— — — 
21. August 1906. 
  
  
  
— Ô Ú e — — 
  
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Herstellung, Auftewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die bage- 
rung von Carbid. Vom 30. Juli 1906, Seite 293. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Neuwahlen 
der Abgeordneten für den nächsten — den einunddreißigsten — ordentlichen Landtag des Großherzogtums, 
Seite 294. 
  
Bergpolizeiverordnung, 
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen 
sowie die Lagerung von Carbid. 
Vom 30. Juli 1906. 
[189] Auf Grund des § 248 des Berggesetzes vom 1. März 1905 verordnen 
wir, was folgt: 
§s 1. 
Die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 20. September 1905 
über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen sowie die 
Lagerung von Carbid (Regierungsblatt S. 227) finden auch Anwendung auf 
Bergwerksanlagen über Tage. An die Stelle des Gemeindevorstandes tritt 
überall das Bergamt. 
Das Bergamt ist ermächtigt, Aunsnahmen von den Bestimmungen der 
bezeichneten Verordnung zuzulassen sowie, falls bergpolizeiliche Rücksichten dies 
erforderlich machen, Anordnungen zu treffen, die über die Vorschriften der 
Verordnung hinausgehen. 
1906 47
	        
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