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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
— Weimar.
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21. August 1906.
— Ô Ú e — —
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Herstellung, Auftewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die bage-
rung von Carbid. Vom 30. Juli 1906, Seite 293. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Neuwahlen
der Abgeordneten für den nächsten — den einunddreißigsten — ordentlichen Landtag des Großherzogtums,
Seite 294.
Bergpolizeiverordnung,
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen
sowie die Lagerung von Carbid.
Vom 30. Juli 1906.
[189] Auf Grund des § 248 des Berggesetzes vom 1. März 1905 verordnen
wir, was folgt:
§s 1.
Die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 20. September 1905
über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen sowie die
Lagerung von Carbid (Regierungsblatt S. 227) finden auch Anwendung auf
Bergwerksanlagen über Tage. An die Stelle des Gemeindevorstandes tritt
überall das Bergamt.
Das Bergamt ist ermächtigt, Aunsnahmen von den Bestimmungen der
bezeichneten Verordnung zuzulassen sowie, falls bergpolizeiliche Rücksichten dies
erforderlich machen, Anordnungen zu treffen, die über die Vorschriften der
Verordnung hinausgehen.
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