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Am Kipplatze ist das Gleisende durch ein geeignetes Hindernis gegen
Uberschieben zu sichern. Auch darf dort die Steigung größer sein.
§ 63.
Wagenkasten und Gestell sind derartig zu verbinden, daß ein selbsttätiges
Umkippen des Wagenkastens nicht vorkommen kann.
8 64.
Lokomotiven müssen mit Bahnräumern, kräftiger, leicht zu handhabender
Steuerung und Bremse, helltönender Dampfpfeife, Funkenfänger, Läutevorrichtung,
verschließbarem, an den Feuerkasten dicht schließenden Aschenkasten und Sand—
streuer versehen sein. Außerdem müssen die Lokomotiven mit Querbäumen
zum Verhüten des Umkippens ausgerüstet sein.
8 665.
Die höchste zulässige Wagenzahl eines Zuges beträgt 30. Eine aus—
reichende Anzahl von Wagen ist mit leicht zu handhabenden sicheren Bremsen
und mit bequemem Bremserstande zu versehen.
§ 66.
Mit der Dampfpfeife müssen folgende bestimmt festzusetzende Signale
gegeben werden können:
„Achtung!“
„Bremsen anziehen!“
„Bremsen lösen!“
Die Zuginsassen müssen dem Lokomotivführer das Signal:
„Achtung!“
„Halt!“ und
„Langsam fahren!"
geben können.
§ 67.
Bei stillstehenden angeheizten Lokomotiven muß der Regulator geschlossen,
die Steuerung in Ruhe, und die Bremse angezogen sein.
Die ohne ausreichende Aufsicht wie die über Nacht auf den Gleisen ver-
bleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzulegen.