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V.
Zu Art. 21.
Die Entschädigung, welche nach Art. 21 Abs. 2 zu gewähren ist, und die
Erstattung des Aufwandes, welche nach Art. 21 Abs. 3 stattzufinden hat, erfolgen
nach Tagesbauschsätzen, über deren Höhe die beiden vertragschließenden Regierungen
sich verständigen. Ebenso verständigen sich diese Regierungen darüber, in welchen
Zeitabschnitten die Zahlungen zu leisten sind.
Der Arbeitsüberverdienst der im Art. 21 bezeichneten Gefangenen verbleibt
dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Auf Grund der Auseinandersetzung, welche hinsichtlich des zum Teil auf
gemeinsame Kosten beschafften noch vorhandenen Mobiliarinventars des Gerichts-
gefängnisses in Gera stattgefunden hat, überläßt das Großherzogtum Sachsen
dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie dieses Mobiliarinventar zu ausschließlichem
Eigentum.
Soweit nach Vereinbarung beider Regierungen beim Gerichtsgefängnis in
Gera Gemeinschaftsbeamte tätig sind, soll hierfür seitens des Fürstentums Reuß
jüngerer Linie eine Entschädigung in die Landgerichtskasse nicht gezahlt werden.
VI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Staatsvertrag vom heutigen Tage über die Fortdauer der Landgerichts-
gemeinschaft.
Leipzig, den 27. Dezember 1906.
(Siegel) Richard Kühn.
Siegel) Dr. Walther Schuhmann.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.