Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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V. 
Zu Art. 21. 
Die Entschädigung, welche nach Art. 21 Abs. 2 zu gewähren ist, und die 
Erstattung des Aufwandes, welche nach Art. 21 Abs. 3 stattzufinden hat, erfolgen 
nach Tagesbauschsätzen, über deren Höhe die beiden vertragschließenden Regierungen 
sich verständigen. Ebenso verständigen sich diese Regierungen darüber, in welchen 
Zeitabschnitten die Zahlungen zu leisten sind. 
Der Arbeitsüberverdienst der im Art. 21 bezeichneten Gefangenen verbleibt 
dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Auf Grund der Auseinandersetzung, welche hinsichtlich des zum Teil auf 
gemeinsame Kosten beschafften noch vorhandenen Mobiliarinventars des Gerichts- 
gefängnisses in Gera stattgefunden hat, überläßt das Großherzogtum Sachsen 
dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie dieses Mobiliarinventar zu ausschließlichem 
Eigentum. 
Soweit nach Vereinbarung beider Regierungen beim Gerichtsgefängnis in 
Gera Gemeinschaftsbeamte tätig sind, soll hierfür seitens des Fürstentums Reuß 
jüngerer Linie eine Entschädigung in die Landgerichtskasse nicht gezahlt werden. 
VI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Staatsvertrag vom heutigen Tage über die Fortdauer der Landgerichts- 
gemeinschaft. 
Leipzig, den 27. Dezember 1906. 
(Siegel) Richard Kühn. 
Siegel) Dr. Walther Schuhmann. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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