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1. bei Bergwerken mit einer Jahresförderung bis zu 1000 t oder 20000 hl
innerhalb längstens zwei Jahren;
2. bei unterirdisch bauenden Bergwerken mit einer Jahresförderung bis zu
3000 t oder 60 000 hl und bei Bergwerken mit Tagebau, die nicht
unter Nr. 1 fallen, innerhalb längstens eines Jahres;
3. bei unterirdisch bauenden Braunkohlenbergwerken von über 1.000 000 hl
Jahresförderung innerhalb längstens vier Monaten;
4. bei Stein= und Kalisalz-Bergwerken innerhalb längstens eines Vierteljahres;
5. bei den übrigen Bergwerken innerhalb längstens eines halben Jahres.
Die vorstehenden Fristen werden von der Betriebseröffnung bezw. von
der letzten Nachtragung an gerechnet.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen können durch das Bergamt zu-
gelassen werden.
§ 223.
Dem Markscheider darf nichts, was auf dem Grubenrisse zur Darstellung
gelangen muß, verheimlicht werden.
Baue, die für die Messungen nicht mehr zugänglich sind, müssen nach
den Angaben des Betriebsführers möglichst genau verzeichnet werden. Wenn
hierüber zuverlässige Angaben nicht mehr zu machen sind, so muß dies auf
den Grubenbildern an geeigneter Stelle vermerkt werden.
8 224.
Gebäude, Wasserbehälter, Wasserläufe, Eisenbahnen, Landstraßen, Wege usw.,
deren Beschädigung eine Verletzung bergpolizeilich zu schützender Interessen dar—
stellen würde, oder Gegenstände, durch die der Bergbaubetrieb gefährdet werden
kann, ebenso die Markscheiden und die Grenzen der Sicherheitspfeiler sowie
bei ihrer Einstellung die in frisches Feld getriebenen Untersuchungs= und Aus-
richtungsstrecken sind unverzüglich und unabhängig von den Nachtragungsfristen
auf das Grubenbild zu bringen.
8 226.
Grubenbaue, mit denen voraussichtlich Markscheiden oder die Grenzen von
Sicherheitspfeilern erreicht oder unzugängliche alte Baue und Wassersäcke ge-
löst werden, dürfen nur nach markscheiderischer Angabe aufgefahren werden.