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setzung ist jedoch stets der Betrieb eines Gewerbes, also eine gewerbliche Tätigkeit
auf eigene Rechnung. Die Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe—
treibenden in bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun, können sowohl auf dem Ge—
biete der beruflichen Sachkunde, als auch auf moralischem oder wirtschaftlichem Ge—
biete liegen. Ein Mangel au beruflicher Sachkunde kann auf fehlender — theore-
tischer oder praktischer — beruflicher Vorbildung oder auf sonstigen Tatsachen beruhen.
Nach Artikel 2 des Gesetzes darf jedoch ein Mangel au theoretischer beruflicher
Vorbildung gegenüber den in § 35 a Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten, ein
Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung gegenüber den in § 35 a Abs. 2
der Gewerbeordnung genaunten Personen nicht geltend gemacht werden. Dagegen
ist auch bei diesen Personen das Entziehungsverfahren gemäß Artikel 1 zulässig,
wenn die Behauptung ihrer Unzulänglichkeit oder sonstigen Unzuverlässigkeit in be-
ruflicher Hinsicht auf andere Gründe gestützt wird, als lediglich auf eine mangel-
hafte technische Vorbildung.
Im übrigen ist die Bestimmung in Artikel 2 nicht etwa dahin aufzufassen,
daß nunmehr bei allen nicht im Besitze der daselbst erwähnten Prüfungszeuguisse
usw. befindlichen Baugewerbetreibenden ein Mangel an entsprechender Vorbildung
anzunehmen sei, vielmehr wird auch gegen diese Personen nur dann vorzugehen sein,
wenn besondere tatsächliche Umstände dafür sprechen, daß bei ihnen die Voraussetzungen
des Artikels 1 gegeben sind.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs nach Artikel 1 erfolgt in erster Instanz
durch den Gemeindevorstand. Der Untersagung hat die Anhörung von Sachverständigen
vorauszugehen. Die Sachverständigen sind von dem Bezirksdirektor nach Anhörung
des Bezirksausschusses alsbald zu ernennen. Soweit es sich um Begutachtung für
handwerksmäßige Gewerbebetriebe handelt, ist vor der Ernennung der Sachpverständigen
die Handwerkskammer zu hören.
Im übrigen finden für die Instanzen und das Verfahren die Bestimmungen
im Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
18. September 1869
r“
2. Juni 1870 Anwendung.
Bund vom
II.
Während es sich bei Artikel 1 und 2 um die Untersagung des gesamten Ge-
werbebetriebs handelt, regeln die Artikel 3 und 4 die Befugnisse der Behörden zum