Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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erkennung der für die betreffenden Teile Ihres Staatsgebietes erwachsenden 
Vorteile: 
1. den gesamten zum Bau der Bahnanlagen für beide Linien innerhalb Ihres 
Gebietes erforderlichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. bei beiden Linien die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen 
Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahnen innerhalb Ihres Gebietes zu gestatten. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf 
das gesamte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder 
Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen 
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund- 
stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- 
keiten. Die Überweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtigkeiten 
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch 
Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der 
Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten sowie frei von allen ding- 
lichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, 
die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung 
des Preußischen Staates übergehen. Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung 
und Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Baupläne und 
der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feld- 
mark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer 
katastermäßigen Bezeichnung und Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohn- 
ort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung 
von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu 
enthalten hat.
	        
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