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erkennung der für die betreffenden Teile Ihres Staatsgebietes erwachsenden
Vorteile:
1. den gesamten zum Bau der Bahnanlagen für beide Linien innerhalb Ihres
Gebietes erforderlichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2. bei beiden Linien die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen
Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahnen innerhalb Ihres Gebietes zu gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesamte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder
Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund-
stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Ent-
eignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig-
keiten. Die Überweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtigkeiten
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch
Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der
Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten sowie frei von allen ding-
lichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum,
die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung
des Preußischen Staates übergehen. Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung
und Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Baupläne und
der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feld-
mark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer
katastermäßigen Bezeichnung und Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohn-
ort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung
von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu
enthalten hat.