Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

Regierungsblakt 
für das 
Grokherzogtum Hachsen. 
Nummer 3. Weimar. 11. März 1907. 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen, 
Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den Mitgliedern des gewerblichen Sach- 
verständigenvereins, Seite 12. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der 
Pferde= und Rindviehbestände, Seite 12. 
  
Ministerialverordnung 
über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen. 
[11|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Ausführung des § 34 des Gesetzes über das Volksschulwesen in der 
Fassung vom 17. November 1903 hinsichtlich der Stellvertretung der Lehrer beie 
kirchendienstlichen Verrichtungen verordnet, was folgt: 
1. 
Der Bezug der kirchendienstlichen Vergütung erfolgt in Vierteljahrsbeträgen 
aus der Kirchkasse (der Kasse der Kultusgemeinde) am Schlusse jedes Kalender- 
vierteljlahrs. Eine Ausnahme in dieser Beziehung findet nur hinsichtlich der Ab- 
gaben bei Kasualhandlungen statt, soweit und solange diese von den Lehrern noch 
selbst erhoben werden. 
Der Bezug der Vergütung endigt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Ver- 
richtung der kirchlichen Dienste aufhört. 
1907 3
	        
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