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Sofern diese Aushilfe durch andere Personen als durch Lehrer besorgt werden
soll, hat an Stelle der Zustimmung des Ortsgeistlichen die des Kirchgemeinde-
vorstandes (Kirchvorsteheramtes, Vorstandes der Kultusgemeinde) zu treten.
6.
In den Fällen plötzlich eintretender Behinderung hat der Lehrer mit Zu-
stimmung des Ortsgeistlichen (des Vorstandes der Kultusgemeinde) oder nötigen-
falls auch letzterer allein für einstweilige Stellvertretung zu sorgen. Von dem Ge-
schehenen ist dem Bezirksschulinspektor durch den Lehrer bezüglich durch den Orts-
geistlichen alsbald Nachricht zu geben.
7.
Ist in einem einzelnen Fall die Stellvertretung durch Lehrer ganz oder teil-
weis unmöglich, so wird der Bezirksschulinspektor, soweit nicht die Vorschrift unter
Ziff. 6 Platz greift, mit dem Kirchgemeindevorstand (dem Kirchvorsteheramt, dem
Vorstande der Kultusgemeinde) sich wegen Beschaffung einer anderweiten Aushilfe
in das Einvernehmen setzen.
In dem Falle des § 34 Ziff. 5 des Volksschulgesetzes ist es lediglich Sache
der Kirchgemeinde (Kultusgemeinde), die etwa nötig werdende Aushilfe zu beschaffen.
8.
Soweit Verordnungen und Bekanntmachungen mit Bestimmungen gegenwärtiger
Verordnung in Widerspruch stehen, werden sie hiermit aufgehoben. Dies gilt ins-
besondere von den Vorschriften in Art. 12 Ziff. 6, 8 und 10 der Ausführungs-
verordnung vom 16. Dezember 1874 in der Fassung vom 26. Juli 1895 zum
Volksschulgesetz, soweit diese Vorschriften die Stellvertretung der Lehrer bei kirchen-
dienstlichen Verrichtungen betreffen.
9.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft.
Weimar, den 27. Februar 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.