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Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden
prüfenden Apotheker.
8 11.
III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die
Arzneimittel kennt und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die
Grundlehren der Botanik, der pharmazentischen Chemie und Physik beherrscht und
ob er sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche
für die Tätigkeit eines Gehilfen maßgebend sind.
Er hat:
1. mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen;
2. mehrere Drogen und pharmazentisch-chemische Präparate zu erkennen und
ihre Abstammung, ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die
vorkommenden Verfälschungen zu erläutern;
3. Fragen aus den Grundlehren (Abs. 1) und aus der Apotheker-Gesetzgebung
zu beantworten. «
Bei der Prüfung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit an-
gelegte Pflanzensammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers
vorzulegen, daß soweit ihm bekannt, der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat.
§ 12.
Für die Prüfung sind 2 Tage bestimmt.
In der Regel sind nicht mehr als vier Prüflinge zu einer mündlichen Prüfung
zuzulassen.
8 13.
Über den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift
aufgenommen, welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kom—
mission zu unterzeichnen und zu den Akten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist.
8 14.
Für diejenigen Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, wird unmittel—
bar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommis-
sion unterzeichnetes Zeugnis ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten
Zeugnissen dem ausbildenden Apotheker zur Aushändigung an den Prüfling zu-
gestellt.
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