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Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs= und landesgesetzlichen Vor-
schriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach
eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassen=
sätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staats-
eisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter
Tarife die für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen
Grundsätze zu befolgen.
3. Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn
einen Erneuerungsfonds und neben dem im § 262 des Handelsgesetzbuchs vom
10. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 219) vorgeschriebenen Reservefonds (Bilanz-Reserve-
fonds) einen Spezial-Reservefonds nach dem unter Genehmigung der Aussichts-
behörde aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative
zu bilden.
Der Erneuerungs= und der Spezial-Reservefonds sind sowohl von einander,
als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wieder-
kehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage, deren Höhe
durch das Regulativ festgesetzt wird;
xc) die Zinsen des Erneuerungsfonds.
Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhn-
liche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche er-
forderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung
des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial-Reservefonds fließen:
a) eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu ent-
nehmende Rücklage;
b) die Zinsen des Spezial-Reservefonds.
Erreicht der Spezial-Reservefonds die Summe von 20000 Mark, so können
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Rücklagen so lange unterbleiben, als der
Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
1907 13