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etwaiger Gegenäußerungen mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermine
zum Erscheinen vor der Berufungskommission mit dem Bedeuten einzuladen, daß
auch im Falle des Ausbleibens Verhandlung und Entscheidung erfolgen werde.
Auch in diesem Falle ist die Berufungskommisson befugt, die in dem ersten Absatze
des 8 73 verzeichneten Maßregeln eintreten zu lassen.
8 76.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission bezw. — im Falle des
Absatz 2 des § 72 — des Vorsitzenden der Berufungskommission, steht dem
Steuerpflichtigen und dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkom=
mission) oder dessen Stellvertreter eine Beschwerde an das Staatsministerium
wegen unrichtiger Anwendung von gesetzlichen oder Vollzugsvorschriften zu, welche
innerhalb einer vierwöchigen Frist von Eröffnung der Entscheidung ab von dem
Stenerpflichtigen bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) und von dem
Rechnungsamts-(Steuerlokalkommissions= Vorstande oder dessen Stellvertreter bei
dem Staatsministerium einzureichen ist.
Wird die Beschwerde des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so kann
der Beschwerdeführer in die durch dieselbe erwachsenen Kosten verurteilt werden.
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungswege
statt; die Beschreitung des Rechtsweges bleibt lediglich insoweit nachgelassen, als
die Steuerpflicht bestritten wird.
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer-
jahres, für welches die Steuerrolle aufgestellt ist, jederzeit gefordert werden.
III. Ab= und Zugänge.
8 76.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Steuerrollen bilden die Grund-
lage der Steuererhebung für das laufende Steuerjahr.
8 77.
Innerhalb des Steuerjahres tritt eine Veränderung in den Steuerrollen ein
A. durch Abgang:
1. wenn die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht einer Person geknüpft
ist, weggefallen sind oder ein Steuerbefreiungsgrund eingetreten ist;