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8 78.
Soweit in den Fällen des § 77B Ziffer 1, 2 und 4 eine Ermittelung des
in Zugang zu bringenden Einkommens im Wege der Schätzung zu erfolgen hat,
finden die Vorschriften über die Schätzung mit der Maßgabe Anwendung, daß die-
selbe, unbeschadet des dem Steuerpflichtigen zustehenden Berufungsrechts, durch das
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) zu erfolgen hat, von welchem nach Be-
finden vorher der Gemeindevorstand oder die Schätzungskommission oder deren Vor-
sitzender gutachtlich zu hören ist.
Eine Prüfung der Schätzungsergebnisse durch die Veranlagungskommission
findet nicht statt.
§ 79.
Die Ab= und Zugangsstellung erfolgt mittelst Ab= und Zugangslisten, in den
Fällen des § 77 A Ziffer 2 und B Ziffer 3 von dem Beginne des zweiten Halb-
jahres an, im übrigen von dem Beginne des auf den Eintritt der im § 77 bezeich-
neten Voraussetzungen der Ab= und Zugangsstellung folgenden Monats an.
Die Eröffnung der Zugangslisten findet schriftlich oder durch besondere Vor-
ladung der einzelnen Beteiligten statt.
Die Entscheidungen der Berufungskommission über Berufungen gegen die Zu-
gangslisten erfolgen, soweit die Berufungen nicht vor der Beendigung der Berufungs-
geschäfte des laufenden Jahres eingegangen sind, beim Zusammentritte der Berufungs-
kommission im nächstfolgenden Jahre.
Für das laufende Jahr ist die Steuer nach Maßgabe der zu den Zugangs-
listen erfolgten Veranlagungen, jedoch vorbehaltlich der auf Berufung der Steuer-
pflichtigen erfolgenden anderweiten Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens,
zu entrichten.
8 80.
Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt
geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrages
verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veran—
lagten Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von Steuern statt-
gefunden hatte (§§ 85—89), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt
werden, die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. Die Ver-
1908 14