Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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mäßiger Anmeldung oder Steuererklärung von dem Steuerpflichtigen ein höherer 
Steuerbetrag nicht zu entrichten gewesen wäre, so ist auf eine Strafe von einer 
Mark bis zu sechshundert Mark zu erkennen. 
Erstreckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein Steuerjahr, so ist die 
Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt. 
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. 
8 93. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zusammen, 
so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letztern ein. 
8 94. 
Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Staats- und Gemeindebeamten 
sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis 
gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, 
insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert 
Mark bestraft. 
Die strafgerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Staatsministeriums 
oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt. 
II. Strafverfahren. 
8 96. 
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (8 94) 
richtet sich das gerichtliche Strafverfahren nach den Vorschriften der Strafprozeß- 
ordnung. 
Im übrigen finden auf das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz, soweit nicht Geldstrafen im Disziplinarwege zu erkennen sind (88 36 
Absatz 2, 38 Absatz 3), die Bestimmungen über das Verfahren der Staats— 
verwaltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen die Vor- 
schriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes über 
die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Regierungsblatt 1879 Seite 153, 
und Gesetz vom 25. März 1862, Regierungsblatt 1862 Seite 37) Anwendung.
	        
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