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Die Anforderung verwirkter Geldstrafen im Verwaltungswege wird in den
Fällen, in welchen es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Aufforderungen des
Gemeindevorstandes oder der Schätzungskommission handelt, vom Gemeindevorstande,
in den Fällen, wenn es sich um eine Aufforderung des Rechnungsamtes (der Steuer-
lokalkommission), der Veranlagungs= und Berufungskommission oder deren Vor-
sitzenden handelt, von dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), in allen
übrigen Fällen vom Staatsministerium verfügt.
Erlegte Geldstrafen fließen, wenn sie der Gemeindevorstand festzusetzen hat, in
die betreffende Gemeindekasse, in allen übrigen Fällen zur Staatskasse.
§ 96.
Die Steuereinnehmer sind bei Vermeidung einer Disziplinarahndung verpflichtet,
jeden ihnen beigehenden Verdacht unterlassener oder unrichtig erfolgter Anmeldung
anmeldungspflichtiger Bezüge und unrichtig erfolgter Anmeldung von Schuldzinsen
oder anderen abzugsfähigen Lasten (§§ 17—20) dem Rechnungsamte (der Steuer-
lokalkommission) anzuzeigen. 1
Die Rechnungsämter (Steuerlokalkommissionen) haben dergleichen Anzeigen,
sowie jeden sonst hervortretenden Verdacht einer Steuerhinterziehung ungesäumt zu
verfolgen, den Tatbestand einer etwaigen Hinterziehung so viel als möglich festzu-
stellen und das Ergebnis dem Staatsministerium vorzulegen.
Wenn den Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) hierbei die Einsicht von
Gerichtsakten über Schuldklagen, Pfandbestellungen, Übereignungen, Nachlaßregu-
lierungen, Bevormundungen usw. uötig erscheint, haben die Gerichtsbehörden solche
bereitwillig mitzuteilen.
897.
Wenn zur Feststellung des Tatbestandes einer Steuerhinterziehung von einer
verschlossen überreichten Anmeldung (§ 33 Absatz 2) Einsicht zu nehmen ist, und
der Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben hierzu Zustimmung erteilen, hat
die Eröffnung einer solchen Anmeldung ohne Einholung einer weitern Ermächtigung
zu erfolgen. Im Falle der Versagung dieser Zustimmung darf die Eröffnung einer
verschlossen überreichten Anmeldung nur auf Anordnung des Staatsministeriums
vorgenommen werden. Der Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben sind hier-
zu mit dem Bemerken vorzuladen, daß die Eröffnung auch im Falle ihres Aus-
bleibens erfolgt.