Regierungsblakt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 10. Weimar. 18. April 1908.
Inhalt: Nachtrag zum Gesetz über die Großherzogliche Kandeskreditkasfe vom 16. September 1897, Seite 91.—
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernemmung des Ministerialdirektors Dr. Unteutsch zum Mitglied der
Landessynode, Seite 92. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erhöhung des Goesamtbestandes der von
der Großherzogl. Landeskreditkasse aufzunehmenden nlehen, Seite 92. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Eingiehg von Diphtherie-Heilsera, Seite 93. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von
Diphtherie-Serum, Seite 93. — Ministerialbekanntmachung, betr. Nachtrag zu dem Statut der städtischen
Sparkasse in Weida, Seite 93. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 94.
(35|] Nachtrag zum Gesetz über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zu dem Gesetze über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16 Sep-
tember 1897 mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt:
1. Artikel.
§ 3 Absatz 4 lautet künftig:
In Behinderungsfällen wird der geschäftsleitende Direktor nach der Bestim-
mung des Staatsministeriums durch ein Mitglied des Beleihungsausschusses oder
einen sonst geeigneten Beamten vertreten.
1908 16