Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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I.  In  Beziehung  auf  §  200  des  Gesetzes  ist  der  Zweifel  entstanden:
ob  es  zulässig  sei,  wenn  ein  Verwalter  mehrerer  Patrimonialgerichte,  welcher  zum
Grund=  und  Hypothekenbuchführer  bei  diesen  Gerichten  eine  und  dieselbe  Person
bestimmt  hat,  mit  der  Verpflichtung  zur  Grund=  und  Hypothekenbuchführung  bei
einem  dieser  Gerichte,  welche  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  des  letztern  und  der
Vorschrift  in  §  84  der  Ausführungsverordnung  vom  15ten  Februar  1844  (Gesetz=
  und  Verordnungsblatt  v.  J.  1844,  Seite  56)  gemäß  vorgenommen  wird,
zugleich  die  Verpflichtung  zu  dem  nämlichen  Geschäfte  bei  den  übrigen  von  ihm
verwalteten  Gerichten  in  einer  und  derselben  Handlung  verbinde.

Nun  ist  es  zwar  als  Regel  anzusehen,  daß  die  Verpflichtung  einer  Person  zu  Besorgung
  gewisser  bei  einem  Gerichte  vorkommender  Geschäfte  und  Verrichtungen  an  der
Gerichtsstelle  des  nämlichen  Gerichts,  für  welches  sie  geschieht,  von  dem  dasigen  Richter
vorzunehmen  ist.  Auch  ist  die  Vorschrift  in  §  84  der  Ausführungsverordnung,  wonach
Personen,  die  schon  in  Eidespflicht  stehen,  bei  Uebertragung  der  Grund=  und  Hypothekenbuchführung
  wegen  Beobachtung  der  damit  verbundenen  Dienstobliegenheiten  nicht  von
Neuem  eidlich  verpflichtet,  sondern  unter  Vorhaltung  dieser  Dienstobliegenheiten  auf  den
geleisteten  Diensteid  verwiesen  werden  sollen,  soweit  es  nicht  Staatsdiener  betrifft,  bei  denen
  S#  7  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener,  vom  7ten  März  1835
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  v.  J.  1835,  „Seite  172)  und  §  3  der  Verordnung,  die
Verpflichtungen  der  Civilstaatsdiener  2c.  betreffend,  vom  2ten  November  1837  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  v.  J.  1837,  Seite  98)  in  Anwendung  kommen,  nur  von  solchen
Personen  zu  verstehen,  welche  bei  demjenigen  Gerichte  selbst,  bei  welchem  ihnen  die  Grundund
  Hypothekenbuchführung  übertragen  wird,  schon  in  Eidespflicht  stehen,  und  überhebt
daher  nicht  der  eidlichen  Verpflichtung,  wenn  dem  bei  dem  einen  Gerichte  angestellten  und
eidlich  verpflichteten  Grund=  und  Hypothekenbuchführer  späterhin  bei  einem  anderen  Gerichte,
bei  welchem  er  noch  nicht  in  Eidespflicht  steht,  das  nämliche  Geschäft  übertragen  wird.

Wenn  jedoch  die  zuvorgedachte  Regel  nicht  zu  denjenigen  gehört,  welche  schlechterdings
keine  Ausnahme  zulassen,  wie  denn  der  Oberbehörde  unbenommen  sein  würde,  ein  Gericht
  zu  Vornahme  einer  dergleichen  Verpflichtung  zugleich  für  ein  anderes  Gericht  oder
für  mehrere  andere  Gerichte  mit  Auftrag  zu  versehen,  und  wenn  ferner  die  Verpflichtung
des  Grund=  und  Hypothekenbuchführers  zunächst  nicht  im  Interesse  der  Gerichtsbefohlenen
und  überhaupt  der  Privatpersonen,  für  deren  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
das  Grund=  und  Hypothekenbuch  bestimmt  ist,  sondern  im  Interesse  des  Gerichts  und
des  Gerichtsinhabers  vorgeschrieben  ist,  —  vergl.  die  dem  Entwurfe  des  Gesetzes  vom
6ten  November  1843  beigegebenen  Motiven  in  den  Landtagsacten  von  1843,  I.  Abth.
2.  Band,  Seite  123  und  126  —,  so  hat,  zugleich  mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Vervielfältigung
  von  Eidesleistungen  thunlichst  zu  begegnen  ist,  das  Ministerium  der  Justiz
obigen  Zweifel  dahin  entschieden:

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